Sozialabgaben berechnen
Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung berechnen – mit Beitragsbemessungsgrenzen 2026 und Arbeitgeberanteil.
Gehalt
Ledig, verwitwet oder geschieden, ohne Kind im Haushalt.
Setzt den Kirchensteuersatz (9 %) und in Sachsen die Pflegeversicherung.
Kirche, Kinder und VersicherungDie Angaben, die das Netto am stärksten verschieben. Rechengrößen: 2026.
Ab dem zweiten Kind sinkt der Pflegebeitrag um je 0,25 Punkte.
Wirkt nur auf Soli und Kirchensteuer, nicht auf die Lohnsteuer.
Steht auf der Gehaltsabrechnung. Durchschnitt 2026: 2,9 %.
Netto
2.605,50 € netto pro Monat aus 4.000,00 € brutto.Von 4.000,00 € brutto gehen 34,86 % an Steuern und Sozialabgaben ab.
- Steuern
- 524,50 €13,11 % vom Brutto
- Sozialabgaben
- 870,00 €Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung
- Von 100 € mehr bleiben
- 54,25 €45,75 % Grenzbelastung
- Kosten für den Arbeitgeber
- 4.846,00 €Brutto plus Arbeitgeberanteil
Steuern
- Lohnsteuer524,50 €
- Solidaritätszuschlag0,00 €
- Kirchensteuer0,00 €
- Summe524,50 €
Sozialabgaben
- Rentenversicherung372,00 €
- Arbeitslosenversicherung52,00 €
- Krankenversicherung350,00 €
- Pflegeversicherung96,00 €
- Summe870,00 €
Vom Brutto zum Netto
- Bruttolohn4.000,00 €
- Sozialabgaben-870,00 €
- Steuern-524,50 €
- Netto2.605,50 €
Zu versteuerndes Einkommen im Jahr: 37.062,00 €, davon abgezogene Vorsorgepauschale: 9.672,00 €.
Wichtig zu wissen
- Das Ergebnis ist eine Schätzung nach den Rechengrößen für 2026 und ersetzt keine Lohnabrechnung. Freibeträge aus den ELStAM, geldwerte Vorteile, betriebliche Altersvorsorge und Einmalzahlungen sind nicht enthalten.
So funktioniert’s
Die Sozialabgaben verteilen sich auf vier Zweige mit zusammen rund 21 Prozent Arbeitnehmeranteil: Rentenversicherung 9,3 Prozent, Krankenversicherung 7,3 Prozent plus die Hälfte des Zusatzbeitrags, Pflegeversicherung 1,8 Prozent und Arbeitslosenversicherung 1,3 Prozent. Bei 4.000 Euro brutto im Monat sind das zusammen 870 Euro – deutlich mehr als die Lohnsteuer in derselben Gehaltsklasse.
Entscheidend sind die beiden Beitragsbemessungsgrenzen, denn oberhalb davon steigen die Beiträge nicht weiter. Für Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt sie 2026 bei 101.400 Euro im Jahr, für Kranken- und Pflegeversicherung deutlich niedriger bei 69.750 Euro. Wer mehr verdient, zahlt auf den übersteigenden Teil keine Kranken- und Pflegebeiträge mehr. Genau deshalb sinkt die Abgabenquote bei hohen Einkommen wieder, obwohl der Steuersatz steigt.
Zwei Sonderregeln fallen auf. Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 Prozentpunkte mehr Pflegeversicherung, und diesen Zuschlag trägt der Arbeitnehmer allein – bei 4.000 Euro brutto sind das 24 Euro im Monat. Umgekehrt sinkt der Beitrag ab dem zweiten Kind um je 0,25 Punkte bis zum fünften Kind. Und Sachsen verteilt die Pflegeversicherung anders: Weil dort der Buß- und Bettag Feiertag blieb, zahlen Arbeitnehmer 0,5 Punkte mehr und Arbeitgeber entsprechend weniger.
Der Rechenweg folgt § 39b EStG. Vom Bruttojahreslohn gehen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro und die Vorsorgepauschale ab; auf den Rest wird der Einkommensteuertarif angewendet. In Steuerklasse III gilt dabei der Splittingtarif, in den Klassen V und VI eine eigene Formel mit einem Mindestsatz von 14 Prozent – dort fällt Steuer ab dem ersten Euro an, weil die Freibeträge beim Partner oder im ersten Dienstverhältnis liegen.
Die Vorsorgepauschale wurde zum 1. Januar 2026 umgebaut, und das ist die wichtigste Änderung des Jahres für den Lohnsteuerabzug. Die frühere Mindestvorsorgepauschale ist entfallen; stattdessen gibt es erstmals einen Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung, der allerdings nur greift, solange er zusammen mit den Teilbeträgen für Kranken- und Pflegeversicherung unter 1.900 Euro bleibt – praktisch also nur bei niedrigen Löhnen. Für die Krankenversicherung rechnet die Pauschale außerdem mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 statt 14,6 Prozent, liegt damit unter den tatsächlich gezahlten Beiträgen.
Zwei Beitragsbemessungsgrenzen prägen den Verlauf der Abgabenquote. Für Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt sie 2026 bei 101.400 Euro im Jahr, für Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 Euro. Oberhalb dieser Grenzen steigen die jeweiligen Beiträge nicht weiter. Deshalb sinkt die Grenzbelastung bei hohen Einkommen wieder: Von hundert Euro mehr Brutto bleiben bei 5.000 Euro Monatsgehalt rund 51 Euro, bei 12.500 Euro dagegen wieder rund 56 Euro.
Kinderfreibeträge wirken im Lohnsteuerabzug anders, als der Name vermuten lässt: Sie mindern nicht die Lohnsteuer, sondern nur die Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Für die Lohnsteuer gibt es stattdessen Kindergeld. Erst mit der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, was günstiger war – bei höheren Einkommen der Freibetrag, dann wird die Differenz erstattet. Der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 Prozentpunkten hingegen wirkt sofort und wird vom Arbeitnehmer allein getragen.
Das Ergebnis ist eine Schätzung und keine Lohnabrechnung. Nicht abgebildet sind Freibeträge aus den ELStAM, der Altersentlastungsbetrag, geldwerte Vorteile wie ein Dienstwagen, betriebliche Altersvorsorge, vermögenswirksame Leistungen, Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie der Übergangsbereich für Midijobs. Die Steuerklassen V und VI folgen der Grundformel des Gesetzes ohne die zusätzlichen Stützstellen der amtlichen Programmablaufpläne. Für den Regelfall in den Klassen I bis IV liegt der Rechner im Bereich weniger Euro an den veröffentlichten Vergleichswerten für 2026. Dieser Rechner ist keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Sozialabgaben 2026 insgesamt?
Was zahlt der Arbeitgeber zusätzlich?
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Warum weicht mein tatsächliches Netto ab?
Welche Steuerklassenkombination ist die richtige?
Warum zahle ich als Kinderloser mehr Pflegeversicherung?
Wie hoch ist die Grenzbelastung bei einer Gehaltserhöhung?
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