Rentenabschlags-Rechner
Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang, Abschlag bei früherem und Zuschlag bei späterem Renteneintritt – mit dem lebenslangen Effekt in Euro.
Geburtsjahrgang & geplanter Renteneintritt
Erwartete Rente
Aus deiner Renteninformation, bei Renteneintritt zur Regelaltersgrenze.
Rente mit Abschlag
1.369,60 € pro Monat, 14,40 Prozent Abschlag.Das sind 230,40 € im Monat weniger als die Regelrente von 1.600,00 €.
- Regelaltersgrenze
- 67 J. 0 M.für Jahrgang 1985
- Abschlag
- 14,40 %48 Monate früher
- Monatliche Differenz
- -230,40 €gegenüber der Regelrente
- Kumulierter Effekt
- -60.825,60 ۟ber 22 Jahre Rentenbezug
Auffällig
- Der Abschlag gilt lebenslang für jede einzelne Rentenzahlung, nicht nur übergangsweise – bei 22 Jahren angenommener Rentenbezugsdauer summiert er sich auf 60.826 €.
So funktioniert’s
„Mit 67 in Rente“ gilt nur für Geburtsjahrgänge ab 1964. Zwischen 1947 und 1963 wurde die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, und zwar nicht in ganzen Jahren, sondern in Ein- beziehungsweise Zweimonatsschritten je Jahrgang. Wer 1958 geboren ist, hat seine Regelaltersgrenze bei genau 66 Jahren, wer 1961 geboren ist, bei 66 Jahren und 6 Monaten. Dieser Rechner schaut das persönliche Geburtsjahr in der gesetzlichen Tabelle nach (§ 235 SGB VI), statt pauschal mit 67 Jahren zu rechnen.
Der Abschlag selbst ist einfache Mathematik: 0,3 Prozent je Monat, den der Rentenbeginn vor der persönlichen Regelaltersgrenze liegt, gesetzlich gedeckelt bei 48 Monaten beziehungsweise 14,4 Prozent (§ 77 Abs. 2 SGB VI). Der frühestmögliche Rentenbeginn für die Altersrente für langjährig Versicherte liegt bei 63 Jahren, unabhängig vom Jahrgang – für Jahrgänge ab 1964 sind das die vollen 48 Monate und damit der maximale Abschlag.
Entscheidend ist, dass dieser Abschlag nicht einmalig, sondern lebenslang wirkt: Er kürzt jede einzelne Rentenzahlung bis ans Lebensende, nicht nur die ersten Jahre. Genau deshalb rechnet dieser Rechner den kumulierten Effekt über eine angenommene Rentenbezugsdauer aus – erst diese Zahl macht sichtbar, was ein paar Jahre früherer Ruhestand über zwei oder drei Jahrzehnte tatsächlich kostet. Umgekehrt gilt: Wer über die Regelaltersgrenze hinaus arbeitet, erhält einen Zuschlag von 0,5 Prozent je Monat – ohne gesetzliche Obergrenze.
Nicht abgebildet ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (umgangssprachlich „Rente mit 63“), die bei mindestens 45 Beitragsjahren abschlagsfrei schon vor der Regelaltersgrenze möglich ist – wie viele Jahre früher, hängt ebenfalls vom Geburtsjahrgang ab. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht oder in Kürze erreicht, sollte diese Möglichkeit vorrangig bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen, bevor er einen Abschlag einplant. Alle Angaben sind Näherungen und keine Rentenberatung.
Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang
Wer zwischen 1947 und 1963 geboren ist, hat eine eigene, monatsgenaue Regelaltersgrenze – hier zum Nachschlagen, ohne die persönlichen Daten in den Rechner einzutragen.
| Geburtsjahr | Regelaltersgrenze |
|---|---|
| 1947 | 65 Jahre, 1 Monat |
| 1948 | 65 Jahre, 2 Monate |
| 1949 | 65 Jahre, 3 Monate |
| 1950 | 65 Jahre, 4 Monate |
| 1951 | 65 Jahre, 5 Monate |
| 1952 | 65 Jahre, 6 Monate |
| 1953 | 65 Jahre, 7 Monate |
| 1954 | 65 Jahre, 8 Monate |
| 1955 | 65 Jahre, 9 Monate |
| 1956 | 65 Jahre, 10 Monate |
| 1957 | 65 Jahre, 11 Monate |
| 1958 | 66 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre, 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre, 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre, 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre, 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre, 10 Monate |
| ab 1964 | 67 Jahre |
Bis 1957 stieg die Grenze jährlich um einen Monat, ab 1959 um jeweils zwei Monate je Jahrgang – der Jahrgang 1958 markiert mit genau 66 Jahren den Übergang zwischen beiden Stufen.
Häufige Fragen
Warum ist meine Regelaltersgrenze nicht einfach 67 Jahre?
Ab wann kann ich frühestens mit Abschlag in Rente gehen?
Warum wirkt sich ein kleiner Abschlag über die Jahre so stark aus?
Gibt es eine Möglichkeit, ohne Abschlag früher in Rente zu gehen?
Kann ich den Abschlag später ausgleichen?
Fällt seit 2023 eine Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Rente an?
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