Erbschaft- und Schenkungsteuer-Rechner
Freibetrag, Steuerklasse, Stufentarif und Härteausgleich nach dem ErbStG – mit dem Fallstrick bei Eltern und Großeltern.
Verwandtschaftsverhältnis & Wert
Über die Erbfallkostenpauschale hinaus – z. B. offene Kredite.
An dieselbe Person – zehrt den Freibetrag entsprechend vor.
Erbschaftsteuer
9.350,00 € Erbschaftsteuer, bei 85.000,00 € steuerpflichtigem Erwerb und 11 Prozent Steuersatz.Netto bleiben 490.650,00 € – bei 85.000,00 € steuerpflichtigem Erwerb zum Satz von 11 %.
- Steuerklasse
- Klasse I400.000,00 € Freibetrag
- Freibetrag verbleibend
- 400.000,00 €voll verfügbar
- Steuerpflichtiger Erwerb
- 85.000,00 €nach Freibetrag, auf 100 € abgerundet
- Steuersatz
- 11 %auf den gesamten Erwerb
Wie sich der steuerpflichtige Erwerb ergibt
- Wert des Nachlasses500.000,00 €
- Nachlassverbindlichkeiten0,00 €
- Erbfallkostenpauschale-15.000,00 €
- Bereicherung485.000,00 €
- Freibetrag verbleibend-400.000,00 €
- Steuerpflichtiger Erwerb85.000,00 €
Steuersatz je Wertstufe (Klasse I)
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Steuersatz |
|---|---|
| 75.000,00 € | 7 % |
| 300.000,00 € | 11 % |
| 600.000,00 € | 15 % |
| 6.000.000,00 € | 19 % |
| 13.000.000,00 € | 23 % |
| 26.000.000,00 € | 27 % |
| darüber | 30 % |
So funktioniert’s
Anders als bei den meisten Rechnern auf dieser Seite steht hinter jeder Zahl hier eine konkrete Gesetzesnorm statt eines Marktdurchschnitts: Die Erbschaftsteuer ist im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz auf den Cent genau geregelt. Drei Details daraus entscheiden über einen fünf- bis sechsstelligen Betrag und werden in den meisten Überschlagsrechnungen übersehen – deshalb bildet dieser Rechner sie ab, statt nur mit einem einzelnen Steuersatz zu multiplizieren.
Das erste Detail betrifft Eltern und Großeltern: Sie wechseln als einzige Verwandtschaftsgruppe je nach Anlass die Steuerklasse. Bei einer Erbschaft gehören sie zur Steuerklasse I mit 100.000 Euro Freibetrag, bei einer Schenkung zu Lebzeiten dagegen zur Steuerklasse II mit nur 20.000 Euro. Bei 150.000 Euro macht das den Unterschied zwischen 2.450 Euro Steuer im Erbfall und 26.000 Euro bei einer Schenkung – mehr als das Zehnfache für denselben übertragenen Betrag.
Das zweite Detail ist der Härteausgleich. Die Erbschaftsteuer kennt keinen Grenzsteuersatz wie die Einkommensteuer: Überschreitet der steuerpflichtige Erwerb eine Wertgrenze, gilt der höhere Satz für den gesamten Betrag, nicht nur für den Teil darüber. Ohne Korrektur könnte ein einziger Euro mehr Erbe mehrere Tausend Euro mehr Steuer auslösen – der Erbe stünde mit mehr Vermögen schlechter da als ohne. Genau das verhindert § 19 Abs. 3 ErbStG: Die Steuer aus dem Sprung wird gekappt, sodass mehr Erwerb nie zu weniger netto führt. Dieser Rechner wendet den Härteausgleich automatisch an, wo er greift, und zeigt die Ersparnis als eigene Zeile.
Das dritte Detail ist der zeitliche Rahmen: Jeder Freibetrag lässt sich alle zehn Jahre erneut nutzen. Wer schon einmal an dieselbe Person geschenkt hat, muss den damals genutzten Betrag hier eintragen – sonst rechnet der Rechner mit einem zu hohen verbleibenden Freibetrag. Umgekehrt ist genau das der Hebel, mit dem sich große Vermögen in mehreren zeitlich gestaffelten Schenkungen steuerfrei übertragen lassen, wo eine einzelne Übertragung längst steuerpflichtig wäre.
Nicht abgebildet sind Versorgungsfreibeträge für Ehepartner und Kinder, die Steuerbefreiung für ein selbst genutztes Familienheim, Verschonungsregeln für Betriebsvermögen sowie die genaue Zusammenrechnung mehrerer Vorerwerbe bei unterschiedlichen Werten – all das hängt zu stark vom Einzelfall ab, um es in einem allgemeinen Rechner seriös abzubilden. Bei größeren oder ungewöhnlichen Vermögen ersetzt dieser Rechner keine Steuerberatung, sondern zeigt die Größenordnung, um die es geht.
Häufige Fragen
Warum ändert sich bei Eltern und Großeltern die Steuerklasse?
Was ist der Härteausgleich und wann greift er?
Wie oft lässt sich der Freibetrag nutzen?
Was ist die Erbfallkostenpauschale?
Warum wird der steuerpflichtige Erwerb auf 100 Euro abgerundet?
Sind Schulden und Bestattungskosten schon berücksichtigt?
Gilt die Steuerbefreiung fürs Familienheim hier schon?
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