Kindergeld-Rechner
Kindergeld für alle Kinder, die Restlaufzeit je Kind – und die Günstigerprüfung gegen den Kinderfreibetrag.
Kinder
Das Geburtsdatum bestimmt, wie lange der Anspruch noch läuft. Nach dem 18. Geburtstag zählt, was das Kind macht.
Einkommen für die Günstigerprüfung
Das Finanzamt prüft von selbst, ob der Kinderfreibetrag mehr bringt als das Kindergeld. Diese Angaben braucht es dafür.
Nicht das Brutto – die Zahl steht im letzten Steuerbescheid.
Kindergeldsatz 2026: 259,00 € je Kind und Monat.
Kindergeld
259,00 € Kindergeld im Monat, 3.108,00 € im Jahr.Das sind 3.108,00 € im Jahr für 1 Kind – und bis zum Ende aller Ansprüche noch 30.303,00 €.
- Im Jahr
- 3.108,00 €259,00 € je Kind und Monat
- Restanspruch
- 30.303,00 €bis zum Ende aller Ansprüche
- Günstiger ist
- Kindergeldum 440,00 € im Jahr
- Gesamtentlastung
- 3.108,00 €im Jahr, mit Soli und Kirchensteuer
Günstigerprüfung
Das Kindergeld bringt mehr als der Kinderfreibetrag. Es bleibt dabei – der Freibetrag senkt aber trotzdem Soli und Kirchensteuer.
- Einkommensteuer ohne Kinderfreibetrag8.434,00 €
- Einkommensteuer mit Freibetrag (9.756,00 €)5.766,00 €
- Steuervorteil durch den Freibetrag2.668,00 €
- Kindergeld im Jahr, dagegengerechnet3.108,00 €
- Ersparnis beim Solidaritätszuschlag0,00 €
- Entlastung im Jahr insgesamt3.108,00 €
Anspruch je Kind
| Geboren | Alter | Anspruch bis | Monate | Restanspruch |
|---|---|---|---|---|
| 15.05.2018 | 8 | 31.05.2036 | 117 | 30.303,00 € |
Wichtig dazu
- Die Günstigerprüfung ist eine Näherung: Sie rechnet allein mit dem zu versteuernden Einkommen und den Kinderfreibeträgen, ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Betreuungskosten oder weitere Abzüge. Das ist keine Steuerberatung.
So funktioniert’s
Kindergeld ist ein fester Monatsbetrag je Kind – 2026 sind es 259 Euro, einheitlich für jedes Kind. Die frühere Staffelung nach Reihenfolge wurde 2023 abgeschafft. Interessanter als der Monatsbetrag ist deshalb die Restlaufzeit: Ein Kind, das im nächsten Jahr volljährig wird, hat einen Restanspruch von wenigen tausend Euro, ein neugeborenes von 55.944. Dieser Rechner weist beides aus, je Kind und in der Summe.
Gezahlt wird bis einschließlich des Monats, in dem das Kind achtzehn wird. Danach nur weiter, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert – dann bis 25 – oder ohne Ausbildungsplatz bei der Arbeitsagentur gemeldet ist, dann bis 21. Anders als bis zur Volljährigkeit läuft das nicht von allein: Die Familienkasse verlangt dafür jährlich einen Nachweis.
Neben dem Kindergeld steht der Kinderfreibetrag, und man bekommt nicht beides. 2026 sind das 6.828 Euro für das sächliche Existenzminimum plus 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, zusammen 9.756 Euro je Kind für beide Elternteile. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, welche Variante günstiger ist, und setzt sie an. Gewinnt der Freibetrag, wird das gezahlte Kindergeld gegengerechnet – übrig bleibt die Differenz.
Der Umschlagpunkt liegt 2026 bei Zusammenveranlagung mit einem Kind bei rund 86.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Wichtig ist dabei das Wort „zu versteuernd“: Das ist nicht das Bruttogehalt, sondern was nach Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben übrig bleibt. Bei mehreren Kindern verschiebt sich die Schwelle nach oben, weil die Freibeträge das Einkommen in Zonen mit niedrigerem Grenzsteuersatz ziehen, das Kindergeld aber linear wächst.
Eine Feinheit, an der Standardrechner regelmäßig scheitern: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bemessen sich nach § 3 Abs. 2 SolZG immer nach der Einkommensteuer mit Kinderfreibetrag – auch dann, wenn die Günstigerprüfung zugunsten des Kindergelds ausgeht. Diese Entlastung gibt es also zusätzlich und nicht statt dessen. Der Rechner weist sie deshalb getrennt aus und zählt sie zur Gesamtentlastung hinzu.
Die Günstigerprüfung hier ist eine Näherung. Sie rechnet mit dem zu versteuernden Einkommen und den Kinderfreibeträgen, aber ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, ohne Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben und ohne die Übertragung eines Freibetragsanteils auf den anderen Elternteil. Für die Größenordnung reicht das; für den Steuerbescheid nicht. Das hier ist keine Steuerberatung – verbindliche Auskünfte geben das Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung.
Bis wann Kindergeld gezahlt wird
Eine oft übersehene Regel betrifft die Lücke zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa zwischen Schulabschluss und Studienbeginn oder zwischen Ausbildung und Bundesfreiwilligendienst: Eine solche Übergangszeit von höchstens vier Monaten unterbricht den Kindergeldanspruch nicht (§ 32 Abs. 4 EStG), er läuft einfach weiter.
Dauert die Pause länger als vier Monate, entfällt der Anspruch für die überschüssige Zeit und lebt erst mit dem nächsten Ausbildungsabschnitt wieder auf.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag: die Günstigerprüfung
Im laufenden Jahr merken die meisten Eltern von dieser Unterscheidung nichts: Die Familienkasse zahlt das Kindergeld unabhängig davon monatlich aus. Erst der Steuerbescheid am Jahresende zeigt, ob stattdessen der Kinderfreibetrag angesetzt wurde – für viele überraschend, weil im Alltag nur die monatliche Überweisung sichtbar ist.
| Bestandteil | Betrag |
|---|---|
| Sächliches Existenzminimum | 6.828 € |
| Betreuung, Erziehung, Ausbildung | 2.928 € |
| Summe | 9.756 € |
Der Umschlagpunkt zum Freibetrag
Für unverheiratete Elternteile liegt der Umschlagpunkt strukturell niedriger: Ohne Zusammenveranlagung steht regulär nur der halbe Kinderfreibetrag zu, sofern er nicht ausdrücklich auf einen Elternteil übertragen wird. Wer das alleinige Sorgerecht hat oder das Kind überwiegend betreut, kann die Übertragung des anderen Elternteils beim Finanzamt beantragen.
Bei mehreren Kindern verschiebt sich die Schwelle nach oben, weil die Freibeträge das Einkommen in Zonen mit niedrigerem Grenzsteuersatz ziehen, das Kindergeld aber linear wächst.
Soli und Kirchensteuer: eine oft übersehene Feinheit
Ein Beispiel macht die Feinheit greifbar: Fällt die Günstigerprüfung zugunsten des Kindergelds aus, bleibt trotzdem der Kinderfreibetrag als Rechengröße für Soli und Kirchensteuer bestehen. Bei einem zu versteuernden Einkommen, das ohne Kinderfreibetrag über der Soli-Freigrenze läge, mit Kinderfreibetrag aber knapp darunter, kann diese Regel den gesamten Solidaritätszuschlag entfallen lassen – zusätzlich zum ausgezahlten Kindergeld, nicht anstelle davon.
Grenzen des Modells
Konkret nicht mitgerechnet ist etwa der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 Euro im Jahr plus 240 Euro für jedes weitere Kind – eine eigene Steuerermäßigung, die parallel zum Kinderfreibetrag greifen kann und die Günstigerprüfung in solchen Fällen zusätzlich verschiebt.
Für die Größenordnung reicht die hier gezeigte Näherung; für den Steuerbescheid nicht. Das hier ist keine Steuerberatung – verbindliche Auskünfte geben das Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Bekomme ich Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?
Bis wann wird Kindergeld gezahlt?
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Was gilt bei getrennt lebenden Eltern?
Rechnet das Tool auch den Kinderzuschlag?
Wo beantrage ich Kindergeld?
Ist das eine verbindliche Auskunft?
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