Kindergeld im Studium
Kindergeld für Studierende und Auszubildende bis zum 25. Geburtstag: Anspruchsdauer, Zweitausbildung und was bei einem Nebenjob gilt.
Kinder
Das Geburtsdatum bestimmt, wie lange der Anspruch noch läuft. Nach dem 18. Geburtstag zählt, was das Kind macht.
Einkommen für die Günstigerprüfung
Das Finanzamt prüft von selbst, ob der Kinderfreibetrag mehr bringt als das Kindergeld. Diese Angaben braucht es dafür.
Nicht das Brutto – die Zahl steht im letzten Steuerbescheid.
Kindergeldsatz 2026: 259,00 € je Kind und Monat.
Kindergeld
259,00 € Kindergeld im Monat, 3.108,00 € im Jahr.Das sind 3.108,00 € im Jahr für 1 Kind – und bis zum Ende aller Ansprüche noch 11.137,00 €.
- Im Jahr
- 3.108,00 €259,00 € je Kind und Monat
- Restanspruch
- 11.137,00 €bis zum Ende aller Ansprüche
- Günstiger ist
- Kindergeldum 440,00 € im Jahr
- Gesamtentlastung
- 3.108,00 €im Jahr, mit Soli und Kirchensteuer
Günstigerprüfung
Das Kindergeld bringt mehr als der Kinderfreibetrag. Es bleibt dabei – der Freibetrag senkt aber trotzdem Soli und Kirchensteuer.
- Einkommensteuer ohne Kinderfreibetrag8.434,00 €
- Einkommensteuer mit Freibetrag (9.756,00 €)5.766,00 €
- Steuervorteil durch den Freibetrag2.668,00 €
- Kindergeld im Jahr, dagegengerechnet3.108,00 €
- Ersparnis beim Solidaritätszuschlag0,00 €
- Entlastung im Jahr insgesamt3.108,00 €
Anspruch je Kind
| Geboren | Alter | Anspruch bis | Monate | Restanspruch |
|---|---|---|---|---|
| 15.03.2005 | 21 | 31.03.2030 | 43 | 11.137,00 € |
Wichtig dazu
- Die Günstigerprüfung ist eine Näherung: Sie rechnet allein mit dem zu versteuernden Einkommen und den Kinderfreibeträgen, ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Betreuungskosten oder weitere Abzüge. Das ist keine Steuerberatung.
So funktioniert’s
Für ein Kind in Ausbildung oder Studium wird Kindergeld bis einschließlich des Monats gezahlt, in dem es 25 Jahre alt wird. Das sind gegenüber der regulären Grenze von 18 sieben zusätzliche Jahre und damit 21.756 Euro. Anders als bis zur Volljährigkeit läuft das nicht automatisch: Die Familienkasse braucht einen Nachweis – die Immatrikulationsbescheinigung oder den Ausbildungsvertrag – und fordert ihn in der Regel jährlich erneut an.
Als Ausbildung zählt jede Maßnahme, die auf einen Beruf vorbereitet: Studium, betriebliche Ausbildung, Schule, Fachschule, aber auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr und der Bundesfreiwilligendienst. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überbrückt die Familienkasse bis zu vier Monate. Wird diese Lücke länger – etwa durch ein Wartesemester –, entfällt der Anspruch für die dazwischenliegenden Monate und lebt danach wieder auf.
Ein Nebenjob ist während der ersten Ausbildung unschädlich, unabhängig vom Verdienst. Nach einem abgeschlossenen Erststudium oder einer abgeschlossenen Erstausbildung wird es strenger: Dann darf die Erwerbstätigkeit 20 Wochenstunden nicht dauerhaft überschreiten, sonst entfällt der Anspruch. Ausbildungsdienstverhältnisse und Minijobs bleiben dabei außen vor. Ein Masterstudium, das auf den Bachelor aufbaut, gilt in der Regel noch als Teil der Erstausbildung – diese Einordnung entscheidet über mehrere tausend Euro und lohnt die genaue Prüfung.
Gezahlt wird bis einschließlich des Monats, in dem das Kind achtzehn wird. Danach nur weiter, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert – dann bis 25 – oder ohne Ausbildungsplatz bei der Arbeitsagentur gemeldet ist, dann bis 21. Anders als bis zur Volljährigkeit läuft das nicht von allein: Die Familienkasse verlangt dafür jährlich einen Nachweis.
Neben dem Kindergeld steht der Kinderfreibetrag, und man bekommt nicht beides. 2026 sind das 6.828 Euro für das sächliche Existenzminimum plus 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, zusammen 9.756 Euro je Kind für beide Elternteile. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, welche Variante günstiger ist, und setzt sie an. Gewinnt der Freibetrag, wird das gezahlte Kindergeld gegengerechnet – übrig bleibt die Differenz.
Der Umschlagpunkt liegt 2026 bei Zusammenveranlagung mit einem Kind bei rund 86.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Wichtig ist dabei das Wort „zu versteuernd“: Das ist nicht das Bruttogehalt, sondern was nach Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben übrig bleibt. Bei mehreren Kindern verschiebt sich die Schwelle nach oben, weil die Freibeträge das Einkommen in Zonen mit niedrigerem Grenzsteuersatz ziehen, das Kindergeld aber linear wächst.
Eine Feinheit, an der Standardrechner regelmäßig scheitern: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bemessen sich nach § 3 Abs. 2 SolZG immer nach der Einkommensteuer mit Kinderfreibetrag – auch dann, wenn die Günstigerprüfung zugunsten des Kindergelds ausgeht. Diese Entlastung gibt es also zusätzlich und nicht statt dessen. Der Rechner weist sie deshalb getrennt aus und zählt sie zur Gesamtentlastung hinzu.
Die Günstigerprüfung hier ist eine Näherung. Sie rechnet mit dem zu versteuernden Einkommen und den Kinderfreibeträgen, aber ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, ohne Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben und ohne die Übertragung eines Freibetragsanteils auf den anderen Elternteil. Für die Größenordnung reicht das; für den Steuerbescheid nicht. Das hier ist keine Steuerberatung – verbindliche Auskünfte geben das Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie lange gibt es Kindergeld im Studium?
Darf mein Kind neben dem Studium arbeiten?
Gilt der Master noch als Erstausbildung?
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Bekomme ich Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?
Bis wann wird Kindergeld gezahlt?
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
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