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Kindergeld im Studium

Kindergeld für Studierende und Auszubildende bis zum 25. Geburtstag: Anspruchsdauer, Zweitausbildung und was bei einem Nebenjob gilt.

Kinder

Das Geburtsdatum bestimmt, wie lange der Anspruch noch läuft. Nach dem 18. Geburtstag zählt, was das Kind macht.

Einkommen für die Günstigerprüfung

Das Finanzamt prüft von selbst, ob der Kinderfreibetrag mehr bringt als das Kindergeld. Diese Angaben braucht es dafür.

Nicht das Brutto – die Zahl steht im letzten Steuerbescheid.

Kindergeldsatz 2026: 259,00 € je Kind und Monat.

Kindergeld

259,00 € Kindergeld im Monat, 3.108,00 € im Jahr.

Das sind 3.108,00 € im Jahr für 1 Kind – und bis zum Ende aller Ansprüche noch 10.619,00 €.

Im Jahr
3.108,00 €259,00 € je Kind und Monat
Restanspruch
10.619,00 €bis zum Ende aller Ansprüche
Günstiger ist
Kindergeldum 440,00 € im Jahr
Gesamtentlastung
3.108,00 €im Jahr, mit Soli und Kirchensteuer

Günstigerprüfung

Das Kindergeld bringt mehr als der Kinderfreibetrag. Es bleibt dabei – der Freibetrag senkt aber trotzdem Soli und Kirchensteuer.

  • Einkommensteuer ohne Kinderfreibetrag8.434,00 €
  • Einkommensteuer mit Freibetrag (9.756,00 €)5.766,00 €
  • Steuervorteil durch den Freibetrag2.668,00 €
  • Kindergeld im Jahr, dagegengerechnet3.108,00 €
  • Ersparnis beim Solidaritätszuschlag0,00 €
  • Entlastung im Jahr insgesamt3.108,00 €

Anspruch je Kind

GeborenAlterAnspruch bisMonateRestanspruch
15.03.20052131.03.20304110.619,00 €

Wichtig dazu

  • Die Günstigerprüfung ist eine Näherung: Sie rechnet allein mit dem zu versteuernden Einkommen und den Kinderfreibeträgen, ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Betreuungskosten oder weitere Abzüge. Das ist keine Steuerberatung.

So funktioniert’s

Für ein Kind in Ausbildung oder Studium wird Kindergeld bis einschließlich des Monats gezahlt, in dem es 25 Jahre alt wird. Das sind gegenüber der regulären Grenze von 18 sieben zusätzliche Jahre und damit 21.756 Euro. Anders als bis zur Volljährigkeit läuft das nicht automatisch: Die Familienkasse braucht einen Nachweis – die Immatrikulationsbescheinigung oder den Ausbildungsvertrag – und fordert ihn in der Regel jährlich erneut an.

Als Ausbildung zählt jede Maßnahme, die auf einen Beruf vorbereitet: Studium, betriebliche Ausbildung, Schule, Fachschule, aber auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr und der Bundesfreiwilligendienst. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überbrückt die Familienkasse bis zu vier Monate. Wird diese Lücke länger – etwa durch ein Wartesemester –, entfällt der Anspruch für die dazwischenliegenden Monate und lebt danach wieder auf.

Ein Nebenjob ist während der ersten Ausbildung unschädlich, unabhängig vom Verdienst. Nach einem abgeschlossenen Erststudium oder einer abgeschlossenen Erstausbildung wird es strenger: Dann darf die Erwerbstätigkeit 20 Wochenstunden nicht dauerhaft überschreiten, sonst entfällt der Anspruch. Ausbildungsdienstverhältnisse und Minijobs bleiben dabei außen vor. Ein Masterstudium, das auf den Bachelor aufbaut, gilt in der Regel noch als Teil der Erstausbildung – diese Einordnung entscheidet über mehrere tausend Euro und lohnt die genaue Prüfung.

Ein häufiger Sonderfall ist ein Auslandsstudium oder ein Auslandssemester: Der Kindergeldanspruch bleibt grundsätzlich bestehen, solange das Kind weiterhin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist oder das Auslandsstudium als gleichwertig anerkannt wird und innerhalb der EU beziehungsweise des EWR stattfindet. Bei einem Studium außerhalb der EU wird zusätzlich geprüft, ob noch ein Inlandswohnsitz besteht – etwa das Kinderzimmer bei den Eltern, das während des Auslandsaufenthalts weiter genutzt wird. Fehlt dieser Bezug zum Inland vollständig und ist auch keine deutsche Immatrikulation mehr vorhanden, kann der Anspruch für die Dauer des Auslandsaufenthalts entfallen. Wer einen mehrsemestrigen Auslandsaufenthalt plant, sollte das vorab mit der Familienkasse klären, statt es nachträglich zu korrigieren.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

Gibt es Kindergeld während eines Auslandssemesters?
In der Regel ja, solange die Immatrikulation an einer deutschen Hochschule bestehen bleibt oder das Auslandsstudium als gleichwertig anerkannt ist und innerhalb der EU beziehungsweise des EWR stattfindet. Bei einem Studium außerhalb der EU prüft die Familienkasse zusätzlich, ob noch ein Inlandswohnsitz besteht, etwa das Kinderzimmer bei den Eltern. Fehlt sowohl die deutsche Immatrikulation als auch ein Inlandsbezug vollständig, kann der Anspruch für die Auslandszeit entfallen. Bei mehrsemestrigen Auslandsaufenthalten empfiehlt sich eine vorherige Rückfrage bei der zuständigen Familienkasse, um Überraschungen bei der nächsten Nachweisprüfung zu vermeiden.
Wie lange gibt es Kindergeld im Studium?
Bis einschließlich des Monats, in dem das Kind 25 Jahre alt wird. Eine Verlängerung darüber hinaus gibt es nur für Zeiten eines geleisteten Wehr- oder Zivildienstes; das freiwillige soziale Jahr verlängert nicht, wird aber selbst als Ausbildungszeit anerkannt.
Darf mein Kind neben dem Studium arbeiten?
Während der ersten Ausbildung oder des Erststudiums ja, ohne Verdienstgrenze. Nach einem abgeschlossenen Erstabschluss darf die Erwerbstätigkeit dauerhaft nicht mehr als 20 Wochenstunden betragen, sonst entfällt der Anspruch. Ausbildungsdienstverhältnisse und geringfügige Beschäftigungen zählen nicht mit.
Gilt der Master noch als Erstausbildung?
In der Regel ja, wenn er inhaltlich auf dem Bachelor aufbaut und zeitlich unmittelbar folgt – dann bleibt ein Nebenjob unschädlich. Wird zwischen beiden längere Zeit gearbeitet oder ein fachfremder Master begonnen, wertet die Familienkasse ihn als Zweitausbildung mit der 20-Stunden-Grenze.
Welche Nachweise verlangt die Familienkasse während des Studiums?
In der Regel jährlich eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule, manchmal ergänzt um einen Nachweis der bisherigen Studiendauer oder eine Erklärung zum Ausbildungsstand. Ohne fristgerecht eingereichten Nachweis stellt die Familienkasse die Zahlung vorübergehend ein, bis die Unterlagen nachgereicht sind – rückwirkend wird dann aber in der Regel nachgezahlt, sofern die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen. Bei einem Wechsel der Hochschule, einer Unterbrechung oder einem Fachwechsel ist es sinnvoll, die Familienkasse von sich aus zu informieren, statt auf die nächste turnusmäßige Nachweisanforderung zu warten.
Wer bekommt das Kindergeld ausgezahlt, wenn das Kind volljährig ist?
Grundsätzlich weiterhin der antragstellende Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist oder überwiegend lebt – die Volljährigkeit ändert daran nichts Automatisches. Zieht das Kind während des Studiums aus, etwa in eine eigene Wohnung oder ein Wohnheim am Studienort, bleibt der Anspruch beim Elternteil bestehen, solange das Kind wirtschaftlich noch nicht auf eigenen Füßen steht. Auf Antrag des volljährigen Kindes kann die Familienkasse das Kindergeld aber auch direkt an das Kind selbst auszahlen, insbesondere wenn der bisherige Berechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht angemessen nachkommt.
Zählt ein Urlaubssemester als Unterbrechung des Kindergeldanspruchs?
Ein Urlaubssemester wegen Krankheit, Schwangerschaft oder eines Auslandsaufenthalts unterbricht den Anspruch in der Regel nicht, solange die Immatrikulation formal bestehen bleibt. Ein Urlaubssemester allein zur freien Verfügung ohne anerkannten Grund kann dagegen als Unterbrechung der Ausbildung gewertet werden, mit der Folge, dass für diese Zeit kein Kindergeld gezahlt wird. Die Familienkasse prüft dabei den konkreten Grund, nicht allein die formale Immatrikulation – ein Nachweis über den Anlass des Urlaubssemesters ist deshalb ratsam.
Wirkt sich ein Urlaubssemester auf die Höchstdauer bis 25 Jahre aus?
Nein, die Altersgrenze von 25 Jahren bleibt unverändert – ein anerkanntes Urlaubssemester verlängert sie nicht, verkürzt sie aber auch nicht. Es zählt lediglich als Zeit ohne Kindergeldanspruch, falls es nicht als Fortsetzung der Ausbildung anerkannt wird, während die Frist bis zum 25. Geburtstag unbeeinflusst weiterläuft.

Zuletzt aktualisiert am . Rechenweg und Text: Silvan Comann.

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