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Kindergeld im Studium

Kindergeld für Studierende und Auszubildende bis zum 25. Geburtstag: Anspruchsdauer, Zweitausbildung und was bei einem Nebenjob gilt.

Kinder

Das Geburtsdatum bestimmt, wie lange der Anspruch noch läuft. Nach dem 18. Geburtstag zählt, was das Kind macht.

Einkommen für die Günstigerprüfung

Das Finanzamt prüft von selbst, ob der Kinderfreibetrag mehr bringt als das Kindergeld. Diese Angaben braucht es dafür.

Nicht das Brutto – die Zahl steht im letzten Steuerbescheid.

Kindergeldsatz 2026: 259,00 € je Kind und Monat.

Kindergeld

259,00 € Kindergeld im Monat, 3.108,00 € im Jahr.

Das sind 3.108,00 € im Jahr für 1 Kind – und bis zum Ende aller Ansprüche noch 11.137,00 €.

Im Jahr
3.108,00 €259,00 € je Kind und Monat
Restanspruch
11.137,00 €bis zum Ende aller Ansprüche
Günstiger ist
Kindergeldum 440,00 € im Jahr
Gesamtentlastung
3.108,00 €im Jahr, mit Soli und Kirchensteuer

Günstigerprüfung

Das Kindergeld bringt mehr als der Kinderfreibetrag. Es bleibt dabei – der Freibetrag senkt aber trotzdem Soli und Kirchensteuer.

  • Einkommensteuer ohne Kinderfreibetrag8.434,00 €
  • Einkommensteuer mit Freibetrag (9.756,00 €)5.766,00 €
  • Steuervorteil durch den Freibetrag2.668,00 €
  • Kindergeld im Jahr, dagegengerechnet3.108,00 €
  • Ersparnis beim Solidaritätszuschlag0,00 €
  • Entlastung im Jahr insgesamt3.108,00 €

Anspruch je Kind

GeborenAlterAnspruch bisMonateRestanspruch
15.03.20052131.03.20304311.137,00 €

Wichtig dazu

  • Die Günstigerprüfung ist eine Näherung: Sie rechnet allein mit dem zu versteuernden Einkommen und den Kinderfreibeträgen, ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Betreuungskosten oder weitere Abzüge. Das ist keine Steuerberatung.

So funktioniert’s

Für ein Kind in Ausbildung oder Studium wird Kindergeld bis einschließlich des Monats gezahlt, in dem es 25 Jahre alt wird. Das sind gegenüber der regulären Grenze von 18 sieben zusätzliche Jahre und damit 21.756 Euro. Anders als bis zur Volljährigkeit läuft das nicht automatisch: Die Familienkasse braucht einen Nachweis – die Immatrikulationsbescheinigung oder den Ausbildungsvertrag – und fordert ihn in der Regel jährlich erneut an.

Als Ausbildung zählt jede Maßnahme, die auf einen Beruf vorbereitet: Studium, betriebliche Ausbildung, Schule, Fachschule, aber auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr und der Bundesfreiwilligendienst. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überbrückt die Familienkasse bis zu vier Monate. Wird diese Lücke länger – etwa durch ein Wartesemester –, entfällt der Anspruch für die dazwischenliegenden Monate und lebt danach wieder auf.

Ein Nebenjob ist während der ersten Ausbildung unschädlich, unabhängig vom Verdienst. Nach einem abgeschlossenen Erststudium oder einer abgeschlossenen Erstausbildung wird es strenger: Dann darf die Erwerbstätigkeit 20 Wochenstunden nicht dauerhaft überschreiten, sonst entfällt der Anspruch. Ausbildungsdienstverhältnisse und Minijobs bleiben dabei außen vor. Ein Masterstudium, das auf den Bachelor aufbaut, gilt in der Regel noch als Teil der Erstausbildung – diese Einordnung entscheidet über mehrere tausend Euro und lohnt die genaue Prüfung.

Gezahlt wird bis einschließlich des Monats, in dem das Kind achtzehn wird. Danach nur weiter, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert – dann bis 25 – oder ohne Ausbildungsplatz bei der Arbeitsagentur gemeldet ist, dann bis 21. Anders als bis zur Volljährigkeit läuft das nicht von allein: Die Familienkasse verlangt dafür jährlich einen Nachweis.

Neben dem Kindergeld steht der Kinderfreibetrag, und man bekommt nicht beides. 2026 sind das 6.828 Euro für das sächliche Existenzminimum plus 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, zusammen 9.756 Euro je Kind für beide Elternteile. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, welche Variante günstiger ist, und setzt sie an. Gewinnt der Freibetrag, wird das gezahlte Kindergeld gegengerechnet – übrig bleibt die Differenz.

Der Umschlagpunkt liegt 2026 bei Zusammenveranlagung mit einem Kind bei rund 86.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Wichtig ist dabei das Wort „zu versteuernd“: Das ist nicht das Bruttogehalt, sondern was nach Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben übrig bleibt. Bei mehreren Kindern verschiebt sich die Schwelle nach oben, weil die Freibeträge das Einkommen in Zonen mit niedrigerem Grenzsteuersatz ziehen, das Kindergeld aber linear wächst.

Eine Feinheit, an der Standardrechner regelmäßig scheitern: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bemessen sich nach § 3 Abs. 2 SolZG immer nach der Einkommensteuer mit Kinderfreibetrag – auch dann, wenn die Günstigerprüfung zugunsten des Kindergelds ausgeht. Diese Entlastung gibt es also zusätzlich und nicht statt dessen. Der Rechner weist sie deshalb getrennt aus und zählt sie zur Gesamtentlastung hinzu.

Die Günstigerprüfung hier ist eine Näherung. Sie rechnet mit dem zu versteuernden Einkommen und den Kinderfreibeträgen, aber ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, ohne Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben und ohne die Übertragung eines Freibetragsanteils auf den anderen Elternteil. Für die Größenordnung reicht das; für den Steuerbescheid nicht. Das hier ist keine Steuerberatung – verbindliche Auskünfte geben das Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Wie lange gibt es Kindergeld im Studium?
Bis einschließlich des Monats, in dem das Kind 25 Jahre alt wird. Eine Verlängerung darüber hinaus gibt es nur für Zeiten eines geleisteten Wehr- oder Zivildienstes; das freiwillige soziale Jahr verlängert nicht, wird aber selbst als Ausbildungszeit anerkannt.
Darf mein Kind neben dem Studium arbeiten?
Während der ersten Ausbildung oder des Erststudiums ja, ohne Verdienstgrenze. Nach einem abgeschlossenen Erstabschluss darf die Erwerbstätigkeit dauerhaft nicht mehr als 20 Wochenstunden betragen, sonst entfällt der Anspruch. Ausbildungsdienstverhältnisse und geringfügige Beschäftigungen zählen nicht mit.
Gilt der Master noch als Erstausbildung?
In der Regel ja, wenn er inhaltlich auf dem Bachelor aufbaut und zeitlich unmittelbar folgt – dann bleibt ein Nebenjob unschädlich. Wird zwischen beiden längere Zeit gearbeitet oder ein fachfremder Master begonnen, wertet die Familienkasse ihn als Zweitausbildung mit der 20-Stunden-Grenze.
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
259 Euro je Kind und Monat, einheitlich für jedes Kind. 2025 waren es 255 Euro, 2024 und 2023 jeweils 250 Euro. Für ein Kind sind das 3.108 Euro im Jahr, für zwei 6.216 und für drei 9.324 Euro.
Bekomme ich Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?
Nein, es gibt entweder das eine oder das andere. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch und setzt die bessere Variante an. Gewinnt der Freibetrag, wird das gezahlte Kindergeld der Steuer wieder hinzugerechnet – du behältst die Differenz. Unabhängig davon senkt der Freibetrag immer Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Bis wann wird Kindergeld gezahlt?
Bis einschließlich des Monats, in dem das Kind 18 wird. Bei Ausbildung oder Studium bis 25, bei gemeldeter Arbeitsuche ohne Ausbildungsplatz bis 21. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden bis zu vier Monate überbrückt; dauert die Lücke länger, entfällt der Anspruch für diese Monate.
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Nicht das Bruttogehalt, sondern was davon nach Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen übrig bleibt. Die Zahl steht im letzten Steuerbescheid unter „zu versteuerndes Einkommen“. Bei Angestellten liegt sie oft 20 bis 30 Prozent unter dem Brutto – wer das Brutto einträgt, überschätzt den Steuervorteil deutlich.

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