Kindergeld im Studium
Kindergeld für Studierende und Auszubildende bis zum 25. Geburtstag: Anspruchsdauer, Zweitausbildung und was bei einem Nebenjob gilt.
Kinder
Das Geburtsdatum bestimmt, wie lange der Anspruch noch läuft. Nach dem 18. Geburtstag zählt, was das Kind macht.
Einkommen für die Günstigerprüfung
Das Finanzamt prüft von selbst, ob der Kinderfreibetrag mehr bringt als das Kindergeld. Diese Angaben braucht es dafür.
Nicht das Brutto – die Zahl steht im letzten Steuerbescheid.
Kindergeldsatz 2026: 259,00 € je Kind und Monat.
Kindergeld
259,00 € Kindergeld im Monat, 3.108,00 € im Jahr.Das sind 3.108,00 € im Jahr für 1 Kind – und bis zum Ende aller Ansprüche noch 10.619,00 €.
- Im Jahr
- 3.108,00 €259,00 € je Kind und Monat
- Restanspruch
- 10.619,00 €bis zum Ende aller Ansprüche
- Günstiger ist
- Kindergeldum 440,00 € im Jahr
- Gesamtentlastung
- 3.108,00 €im Jahr, mit Soli und Kirchensteuer
Günstigerprüfung
Das Kindergeld bringt mehr als der Kinderfreibetrag. Es bleibt dabei – der Freibetrag senkt aber trotzdem Soli und Kirchensteuer.
- Einkommensteuer ohne Kinderfreibetrag8.434,00 €
- Einkommensteuer mit Freibetrag (9.756,00 €)5.766,00 €
- Steuervorteil durch den Freibetrag2.668,00 €
- Kindergeld im Jahr, dagegengerechnet3.108,00 €
- Ersparnis beim Solidaritätszuschlag0,00 €
- Entlastung im Jahr insgesamt3.108,00 €
Anspruch je Kind
| Geboren | Alter | Anspruch bis | Monate | Restanspruch |
|---|---|---|---|---|
| 15.03.2005 | 21 | 31.03.2030 | 41 | 10.619,00 € |
Wichtig dazu
- Die Günstigerprüfung ist eine Näherung: Sie rechnet allein mit dem zu versteuernden Einkommen und den Kinderfreibeträgen, ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Betreuungskosten oder weitere Abzüge. Das ist keine Steuerberatung.
So funktioniert’s
Für ein Kind in Ausbildung oder Studium wird Kindergeld bis einschließlich des Monats gezahlt, in dem es 25 Jahre alt wird. Das sind gegenüber der regulären Grenze von 18 sieben zusätzliche Jahre und damit 21.756 Euro. Anders als bis zur Volljährigkeit läuft das nicht automatisch: Die Familienkasse braucht einen Nachweis – die Immatrikulationsbescheinigung oder den Ausbildungsvertrag – und fordert ihn in der Regel jährlich erneut an.
Als Ausbildung zählt jede Maßnahme, die auf einen Beruf vorbereitet: Studium, betriebliche Ausbildung, Schule, Fachschule, aber auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr und der Bundesfreiwilligendienst. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten überbrückt die Familienkasse bis zu vier Monate. Wird diese Lücke länger – etwa durch ein Wartesemester –, entfällt der Anspruch für die dazwischenliegenden Monate und lebt danach wieder auf.
Ein Nebenjob ist während der ersten Ausbildung unschädlich, unabhängig vom Verdienst. Nach einem abgeschlossenen Erststudium oder einer abgeschlossenen Erstausbildung wird es strenger: Dann darf die Erwerbstätigkeit 20 Wochenstunden nicht dauerhaft überschreiten, sonst entfällt der Anspruch. Ausbildungsdienstverhältnisse und Minijobs bleiben dabei außen vor. Ein Masterstudium, das auf den Bachelor aufbaut, gilt in der Regel noch als Teil der Erstausbildung – diese Einordnung entscheidet über mehrere tausend Euro und lohnt die genaue Prüfung.
Ein häufiger Sonderfall ist ein Auslandsstudium oder ein Auslandssemester: Der Kindergeldanspruch bleibt grundsätzlich bestehen, solange das Kind weiterhin an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist oder das Auslandsstudium als gleichwertig anerkannt wird und innerhalb der EU beziehungsweise des EWR stattfindet. Bei einem Studium außerhalb der EU wird zusätzlich geprüft, ob noch ein Inlandswohnsitz besteht – etwa das Kinderzimmer bei den Eltern, das während des Auslandsaufenthalts weiter genutzt wird. Fehlt dieser Bezug zum Inland vollständig und ist auch keine deutsche Immatrikulation mehr vorhanden, kann der Anspruch für die Dauer des Auslandsaufenthalts entfallen. Wer einen mehrsemestrigen Auslandsaufenthalt plant, sollte das vorab mit der Familienkasse klären, statt es nachträglich zu korrigieren.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 66 EStG – Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum – der monatliche Betrag je Kind
- § 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder – Kinderfreibetrag und Altersgrenzen, auch für Kinder in Ausbildung
- § 31 EStG – Familienleistungsausgleich – die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Freibeträgen
Häufige Fragen
Gibt es Kindergeld während eines Auslandssemesters?
Wie lange gibt es Kindergeld im Studium?
Darf mein Kind neben dem Studium arbeiten?
Gilt der Master noch als Erstausbildung?
Welche Nachweise verlangt die Familienkasse während des Studiums?
Wer bekommt das Kindergeld ausgezahlt, wenn das Kind volljährig ist?
Zählt ein Urlaubssemester als Unterbrechung des Kindergeldanspruchs?
Wirkt sich ein Urlaubssemester auf die Höchstdauer bis 25 Jahre aus?
Zuletzt aktualisiert am . Rechenweg und Text: Silvan Comann.
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