Günstigerprüfung: Freibetrag oder Kindergeld
Die Günstigerprüfung des Finanzamts nachrechnen: Kinderfreibetrag gegen Kindergeld, inklusive der Wirkung auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Kinder
Das Geburtsdatum bestimmt, wie lange der Anspruch noch läuft. Nach dem 18. Geburtstag zählt, was das Kind macht.
Einkommen für die Günstigerprüfung
Das Finanzamt prüft von selbst, ob der Kinderfreibetrag mehr bringt als das Kindergeld. Diese Angaben braucht es dafür.
Nicht das Brutto – die Zahl steht im letzten Steuerbescheid.
Kindergeldsatz 2026: 259,00 € je Kind und Monat.
Kindergeld
518,00 € Kindergeld im Monat, 6.216,00 € im Jahr.Das sind 6.216,00 € im Jahr für 2 Kinder – und bis zum Ende aller Ansprüche noch 74.074,00 €.
- Im Jahr
- 6.216,00 €259,00 € je Kind und Monat
- Restanspruch
- 74.074,00 €bis zum Ende aller Ansprüche
- Günstiger ist
- Freibetragum 982,00 € im Jahr
- Gesamtentlastung
- 7.198,00 €im Jahr, mit Soli und Kirchensteuer
Günstigerprüfung
Der Kinderfreibetrag bringt mehr als das Kindergeld. Das Finanzamt setzt ihn an und rechnet das gezahlte Kindergeld gegen.
- Einkommensteuer ohne Kinderfreibetrag28.466,00 €
- Einkommensteuer mit Freibetrag (19.512,00 €)21.268,00 €
- Steuervorteil durch den Freibetrag7.198,00 €
- Kindergeld im Jahr, dagegengerechnet6.216,00 €
- Ersparnis beim Solidaritätszuschlag0,00 €
- Entlastung im Jahr insgesamt7.198,00 €
Anspruch je Kind
| Geboren | Alter | Anspruch bis | Monate | Restanspruch |
|---|---|---|---|---|
| 10.05.2019 | 7 | 31.05.2037 | 127 | 32.893,00 € |
| 20.01.2022 | 4 | 31.01.2040 | 159 | 41.181,00 € |
Wichtig dazu
- Die Günstigerprüfung ist eine Näherung: Sie rechnet allein mit dem zu versteuernden Einkommen und den Kinderfreibeträgen, ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Betreuungskosten oder weitere Abzüge. Das ist keine Steuerberatung.
So funktioniert’s
Die Günstigerprüfung ist kein Antrag, sondern ein Automatismus: Das Finanzamt rechnet bei jeder Steuererklärung beide Varianten durch und setzt die bessere an. Verglichen wird der Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag mit dem Anspruch auf Kindergeld – nicht mit dem tatsächlich Gezahlten. Wer Kindergeld zu beantragen vergessen hat, verliert deshalb doppelt: Das Geld fließt nicht, wird aber trotzdem gegengerechnet.
Für zwei Kinder und 120.000 Euro zu versteuerndes Einkommen bei Zusammenveranlagung ergibt sich: Freibeträge von zusammen 19.512 Euro senken die Einkommensteuer von 28.466 auf 21.268 Euro, also um 7.198 Euro. Dem stehen 6.216 Euro Kindergeld für zwei Kinder gegenüber. Der Freibetrag gewinnt hier um 982 Euro im Jahr – ein Betrag, der ohne Steuererklärung schlicht verfällt.
Eine Feinheit, an der viele Rechner scheitern: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bemessen sich nach § 3 Abs. 2 SolZG immer nach der Steuer mit Kinderfreibetrag – unabhängig davon, wie die Günstigerprüfung ausgeht. Diese Entlastung kommt also zum Kindergeld hinzu und nicht statt dessen. Sie fällt allerdings erst ins Gewicht, wenn die Einkommensteuer die Soli-Freigrenze überschreitet, die bei Zusammenveranlagung bei 40.700 Euro Steuer liegt. Bei der Kirchensteuer wirkt sie dagegen ab dem ersten Euro.
Der Umschlagpunkt, ab dem der Freibetrag das Kindergeld übertrifft, liegt nicht bei einer festen Einkommensgrenze, sondern verschiebt sich mit der Zahl der Kinder und der Veranlagungsart. Bei einem Kind und Zusammenveranlagung liegt er 2026 bei einem zu versteuernden Einkommen von rund 86.000 Euro; bei zwei Kindern verschiebt er sich wegen der doppelten Freibetragswirkung auf ein niedrigeres Einkommen je Kind, weil beide Freibeträge gemeinsam schneller in eine höhere Progressionsstufe hineinwirken. Bei Einzelveranlagung ohne Übertragung des halben Freibetrags liegt die Schwelle wiederum deutlich höher, weil nur der halbe Freibetrag zur Verfügung steht. Wer nahe an dieser Schwelle liegt, für den lohnt sich die Steuererklärung besonders genau nachzurechnen, weil dort schon kleine Einkommensschwankungen darüber entscheiden können, welche Variante gewinnt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 66 EStG – Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum – der monatliche Betrag je Kind
- § 32 EStG – Kinder, Freibeträge für Kinder – Kinderfreibetrag und Altersgrenzen, auch für Kinder in Ausbildung
- § 31 EStG – Familienleistungsausgleich – die Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Freibeträgen
Häufige Fragen
Bei welchem Einkommen gewinnt der Kinderfreibetrag?
Was ist die Günstigerprüfung?
Wird das Kindergeld angerechnet, wenn der Freibetrag gewinnt?
Senkt der Kinderfreibetrag auch Soli und Kirchensteuer?
Muss ich die Günstigerprüfung selbst beantragen?
Was passiert bei drei oder mehr Kindern mit der Günstigerprüfung?
Wie wirkt sich die Günstigerprüfung bei getrennter Veranlagung aus?
Zuletzt aktualisiert am . Rechenweg und Text: Silvan Comann.
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