Günstigerprüfung: Freibetrag oder Kindergeld
Die Günstigerprüfung des Finanzamts nachrechnen: Kinderfreibetrag gegen Kindergeld, inklusive der Wirkung auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Kinder
Das Geburtsdatum bestimmt, wie lange der Anspruch noch läuft. Nach dem 18. Geburtstag zählt, was das Kind macht.
Einkommen für die Günstigerprüfung
Das Finanzamt prüft von selbst, ob der Kinderfreibetrag mehr bringt als das Kindergeld. Diese Angaben braucht es dafür.
Nicht das Brutto – die Zahl steht im letzten Steuerbescheid.
Kindergeldsatz 2026: 259,00 € je Kind und Monat.
Kindergeld
518,00 € Kindergeld im Monat, 6.216,00 € im Jahr.Das sind 6.216,00 € im Jahr für 2 Kinder – und bis zum Ende aller Ansprüche noch 75.110,00 €.
- Im Jahr
- 6.216,00 €259,00 € je Kind und Monat
- Restanspruch
- 75.110,00 €bis zum Ende aller Ansprüche
- Günstiger ist
- Freibetragum 982,00 € im Jahr
- Gesamtentlastung
- 7.198,00 €im Jahr, mit Soli und Kirchensteuer
Günstigerprüfung
Der Kinderfreibetrag bringt mehr als das Kindergeld. Das Finanzamt setzt ihn an und rechnet das gezahlte Kindergeld gegen.
- Einkommensteuer ohne Kinderfreibetrag28.466,00 €
- Einkommensteuer mit Freibetrag (19.512,00 €)21.268,00 €
- Steuervorteil durch den Freibetrag7.198,00 €
- Kindergeld im Jahr, dagegengerechnet6.216,00 €
- Ersparnis beim Solidaritätszuschlag0,00 €
- Entlastung im Jahr insgesamt7.198,00 €
Anspruch je Kind
| Geboren | Alter | Anspruch bis | Monate | Restanspruch |
|---|---|---|---|---|
| 10.05.2019 | 7 | 31.05.2037 | 129 | 33.411,00 € |
| 20.01.2022 | 4 | 31.01.2040 | 161 | 41.699,00 € |
Wichtig dazu
- Die Günstigerprüfung ist eine Näherung: Sie rechnet allein mit dem zu versteuernden Einkommen und den Kinderfreibeträgen, ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Betreuungskosten oder weitere Abzüge. Das ist keine Steuerberatung.
So funktioniert’s
Die Günstigerprüfung ist kein Antrag, sondern ein Automatismus: Das Finanzamt rechnet bei jeder Steuererklärung beide Varianten durch und setzt die bessere an. Verglichen wird der Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag mit dem Anspruch auf Kindergeld – nicht mit dem tatsächlich Gezahlten. Wer Kindergeld zu beantragen vergessen hat, verliert deshalb doppelt: Das Geld fließt nicht, wird aber trotzdem gegengerechnet.
Für zwei Kinder und 120.000 Euro zu versteuerndes Einkommen bei Zusammenveranlagung ergibt sich: Freibeträge von zusammen 19.512 Euro senken die Einkommensteuer von 28.466 auf 21.268 Euro, also um 7.198 Euro. Dem stehen 6.216 Euro Kindergeld für zwei Kinder gegenüber. Der Freibetrag gewinnt hier um 982 Euro im Jahr – ein Betrag, der ohne Steuererklärung schlicht verfällt.
Eine Feinheit, an der viele Rechner scheitern: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bemessen sich nach § 3 Abs. 2 SolZG immer nach der Steuer mit Kinderfreibetrag – unabhängig davon, wie die Günstigerprüfung ausgeht. Diese Entlastung kommt also zum Kindergeld hinzu und nicht statt dessen. Sie fällt allerdings erst ins Gewicht, wenn die Einkommensteuer die Soli-Freigrenze überschreitet, die bei Zusammenveranlagung bei 40.700 Euro Steuer liegt. Bei der Kirchensteuer wirkt sie dagegen ab dem ersten Euro.
Gezahlt wird bis einschließlich des Monats, in dem das Kind achtzehn wird. Danach nur weiter, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert – dann bis 25 – oder ohne Ausbildungsplatz bei der Arbeitsagentur gemeldet ist, dann bis 21. Anders als bis zur Volljährigkeit läuft das nicht von allein: Die Familienkasse verlangt dafür jährlich einen Nachweis.
Neben dem Kindergeld steht der Kinderfreibetrag, und man bekommt nicht beides. 2026 sind das 6.828 Euro für das sächliche Existenzminimum plus 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, zusammen 9.756 Euro je Kind für beide Elternteile. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, welche Variante günstiger ist, und setzt sie an. Gewinnt der Freibetrag, wird das gezahlte Kindergeld gegengerechnet – übrig bleibt die Differenz.
Der Umschlagpunkt liegt 2026 bei Zusammenveranlagung mit einem Kind bei rund 86.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Wichtig ist dabei das Wort „zu versteuernd“: Das ist nicht das Bruttogehalt, sondern was nach Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben übrig bleibt. Bei mehreren Kindern verschiebt sich die Schwelle nach oben, weil die Freibeträge das Einkommen in Zonen mit niedrigerem Grenzsteuersatz ziehen, das Kindergeld aber linear wächst.
Eine Feinheit, an der Standardrechner regelmäßig scheitern: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bemessen sich nach § 3 Abs. 2 SolZG immer nach der Einkommensteuer mit Kinderfreibetrag – auch dann, wenn die Günstigerprüfung zugunsten des Kindergelds ausgeht. Diese Entlastung gibt es also zusätzlich und nicht statt dessen. Der Rechner weist sie deshalb getrennt aus und zählt sie zur Gesamtentlastung hinzu.
Die Günstigerprüfung hier ist eine Näherung. Sie rechnet mit dem zu versteuernden Einkommen und den Kinderfreibeträgen, aber ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, ohne Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben und ohne die Übertragung eines Freibetragsanteils auf den anderen Elternteil. Für die Größenordnung reicht das; für den Steuerbescheid nicht. Das hier ist keine Steuerberatung – verbindliche Auskünfte geben das Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was ist die Günstigerprüfung?
Wird das Kindergeld angerechnet, wenn der Freibetrag gewinnt?
Senkt der Kinderfreibetrag auch Soli und Kirchensteuer?
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Bekomme ich Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?
Bis wann wird Kindergeld gezahlt?
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Direkt zu deinem Fall
5 fertig eingestellte Seiten – jede rechnet denselben Rechner mit anderen Startwerten und erklärt den jeweiligen Fall.
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