Kinderfreibetrag berechnen
Kinderfreibetrag 2026 berechnen: 6.828 Euro plus 2.928 Euro Betreuungsfreibetrag. Mit Steuervorteil, Günstigerprüfung und Wirkung auf Soli und Kirchensteuer.
Kinder
Das Geburtsdatum bestimmt, wie lange der Anspruch noch läuft. Nach dem 18. Geburtstag zählt, was das Kind macht.
Einkommen für die Günstigerprüfung
Das Finanzamt prüft von selbst, ob der Kinderfreibetrag mehr bringt als das Kindergeld. Diese Angaben braucht es dafür.
Nicht das Brutto – die Zahl steht im letzten Steuerbescheid.
Kindergeldsatz 2026: 259,00 € je Kind und Monat.
Kindergeld
259,00 € Kindergeld im Monat, 3.108,00 € im Jahr.Das sind 3.108,00 € im Jahr für 1 Kind – und bis zum Ende aller Ansprüche noch 33.411,00 €.
- Im Jahr
- 3.108,00 €259,00 € je Kind und Monat
- Restanspruch
- 33.411,00 €bis zum Ende aller Ansprüche
- Günstiger ist
- Freibetragum 66,00 € im Jahr
- Gesamtentlastung
- 3.174,00 €im Jahr, mit Soli und Kirchensteuer
Günstigerprüfung
Der Kinderfreibetrag bringt mehr als das Kindergeld. Das Finanzamt setzt ihn an und rechnet das gezahlte Kindergeld gegen.
- Einkommensteuer ohne Kinderfreibetrag17.670,00 €
- Einkommensteuer mit Freibetrag (9.756,00 €)14.496,00 €
- Steuervorteil durch den Freibetrag3.174,00 €
- Kindergeld im Jahr, dagegengerechnet3.108,00 €
- Ersparnis beim Solidaritätszuschlag0,00 €
- Entlastung im Jahr insgesamt3.174,00 €
Anspruch je Kind
| Geboren | Alter | Anspruch bis | Monate | Restanspruch |
|---|---|---|---|---|
| 10.05.2019 | 7 | 31.05.2037 | 129 | 33.411,00 € |
Wichtig dazu
- Die Günstigerprüfung ist eine Näherung: Sie rechnet allein mit dem zu versteuernden Einkommen und den Kinderfreibeträgen, ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Betreuungskosten oder weitere Abzüge. Das ist keine Steuerberatung.
So funktioniert’s
Der Kinderfreibetrag besteht 2026 aus zwei Teilen: 6.828 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes und 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Zusammen sind das 9.756 Euro je Kind für beide Elternteile. Bei Einzelveranlagung steht jedem Elternteil die Hälfte zu, also 4.878 Euro. Der Freibetrag mindert nicht die Auszahlung, sondern das zu versteuernde Einkommen – seine Wirkung hängt deshalb vom Steuersatz ab.
Bei 90.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und Zusammenveranlagung sieht die Rechnung so aus: ohne Freibetrag 17.670 Euro Einkommensteuer, mit Freibetrag 14.496 Euro. Der Steuervorteil beträgt damit 3.174 Euro – gerade eben mehr als die 3.108 Euro Kindergeld. Das Finanzamt setzt hier also den Freibetrag an und rechnet das gezahlte Kindergeld gegen; unterm Strich bleiben 66 Euro mehr im Jahr.
Dieses Beispiel liegt fast genau auf dem Umschlagpunkt, der 2026 bei Zusammenveranlagung mit einem Kind bei rund 86.000 Euro zu versteuerndem Einkommen liegt. Darunter gewinnt das Kindergeld, darüber der Freibetrag – und je weiter darüber, desto deutlicher, weil der Grenzsteuersatz steigt. Wichtig dabei: Das ist zu versteuerndes Einkommen, nicht Bruttogehalt. Zwischen beiden liegen Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben, bei Angestellten typischerweise ein gutes Stück.
Gezahlt wird bis einschließlich des Monats, in dem das Kind achtzehn wird. Danach nur weiter, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium absolviert – dann bis 25 – oder ohne Ausbildungsplatz bei der Arbeitsagentur gemeldet ist, dann bis 21. Anders als bis zur Volljährigkeit läuft das nicht von allein: Die Familienkasse verlangt dafür jährlich einen Nachweis.
Neben dem Kindergeld steht der Kinderfreibetrag, und man bekommt nicht beides. 2026 sind das 6.828 Euro für das sächliche Existenzminimum plus 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, zusammen 9.756 Euro je Kind für beide Elternteile. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, welche Variante günstiger ist, und setzt sie an. Gewinnt der Freibetrag, wird das gezahlte Kindergeld gegengerechnet – übrig bleibt die Differenz.
Der Umschlagpunkt liegt 2026 bei Zusammenveranlagung mit einem Kind bei rund 86.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Wichtig ist dabei das Wort „zu versteuernd“: Das ist nicht das Bruttogehalt, sondern was nach Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben übrig bleibt. Bei mehreren Kindern verschiebt sich die Schwelle nach oben, weil die Freibeträge das Einkommen in Zonen mit niedrigerem Grenzsteuersatz ziehen, das Kindergeld aber linear wächst.
Eine Feinheit, an der Standardrechner regelmäßig scheitern: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bemessen sich nach § 3 Abs. 2 SolZG immer nach der Einkommensteuer mit Kinderfreibetrag – auch dann, wenn die Günstigerprüfung zugunsten des Kindergelds ausgeht. Diese Entlastung gibt es also zusätzlich und nicht statt dessen. Der Rechner weist sie deshalb getrennt aus und zählt sie zur Gesamtentlastung hinzu.
Die Günstigerprüfung hier ist eine Näherung. Sie rechnet mit dem zu versteuernden Einkommen und den Kinderfreibeträgen, aber ohne Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, ohne Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben und ohne die Übertragung eines Freibetragsanteils auf den anderen Elternteil. Für die Größenordnung reicht das; für den Steuerbescheid nicht. Das hier ist keine Steuerberatung – verbindliche Auskünfte geben das Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Bekomme ich Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?
Ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag?
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Bis wann wird Kindergeld gezahlt?
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Was gilt bei getrennt lebenden Eltern?
Direkt zu deinem Fall
5 fertig eingestellte Seiten – jede rechnet denselben Rechner mit anderen Startwerten und erklärt den jeweiligen Fall.
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