Arbeitgeberkosten berechnen
Arbeitgeberbrutto und Lohnnebenkosten berechnen – Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, Gesamtkosten und der Abstand zum Netto.
Gehalt
Ledig, verwitwet oder geschieden, ohne Kind im Haushalt.
Setzt den Kirchensteuersatz (9 %) und in Sachsen die Pflegeversicherung.
Kirche, Kinder und VersicherungDie Angaben, die das Netto am stärksten verschieben. Rechengrößen: 2026.
Ab dem zweiten Kind sinkt der Pflegebeitrag um je 0,25 Punkte.
Wirkt nur auf Soli und Kirchensteuer, nicht auf die Lohnsteuer.
Steht auf der Gehaltsabrechnung. Durchschnitt 2026: 2,9 %.
Netto
2.605,50 € netto pro Monat aus 4.000,00 € brutto.Von 4.000,00 € brutto gehen 34,86 % an Steuern und Sozialabgaben ab.
- Steuern
- 524,50 €13,11 % vom Brutto
- Sozialabgaben
- 870,00 €Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung
- Von 100 € mehr bleiben
- 54,25 €45,75 % Grenzbelastung
- Kosten für den Arbeitgeber
- 4.846,00 €Brutto plus Arbeitgeberanteil
Steuern
- Lohnsteuer524,50 €
- Solidaritätszuschlag0,00 €
- Kirchensteuer0,00 €
- Summe524,50 €
Sozialabgaben
- Rentenversicherung372,00 €
- Arbeitslosenversicherung52,00 €
- Krankenversicherung350,00 €
- Pflegeversicherung96,00 €
- Summe870,00 €
Vom Brutto zum Netto
- Bruttolohn4.000,00 €
- Sozialabgaben-870,00 €
- Steuern-524,50 €
- Netto2.605,50 €
Zu versteuerndes Einkommen im Jahr: 37.062,00 €, davon abgezogene Vorsorgepauschale: 9.672,00 €.
Wichtig zu wissen
- Das Ergebnis ist eine Schätzung nach den Rechengrößen für 2026 und ersetzt keine Lohnabrechnung. Freibeträge aus den ELStAM, geldwerte Vorteile, betriebliche Altersvorsorge und Einmalzahlungen sind nicht enthalten.
So funktioniert’s
Zwischen dem, was eine Stelle kostet, und dem, was auf dem Konto ankommt, liegt ungefähr der Faktor zwei. Bei 4.000 Euro Bruttolohn zahlt der Arbeitgeber rund 846 Euro Sozialversicherungsanteil obendrauf, die Stelle kostet also etwa 4.846 Euro im Monat. Beim Arbeitnehmer kommen davon rund 2.606 Euro an. Von jedem Euro Arbeitgeberkosten landen damit knapp 54 Cent im Portemonnaie.
Der Arbeitgeberanteil entspricht weitgehend dem des Arbeitnehmers, weil die Sozialversicherung paritätisch finanziert ist: je 9,3 Prozent Rentenversicherung, je 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung, je die Hälfte des Krankenkassenbeitrags samt Zusatzbeitrag und je 1,8 Prozent Pflegeversicherung. Nicht geteilt werden der Kinderlosenzuschlag, den der Arbeitnehmer allein trägt, und die sächsische Sonderverteilung bei der Pflegeversicherung.
Nicht in dieser Rechnung enthalten sind die Umlagen U1 für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und U2 für Mutterschaftsaufwendungen, die Insolvenzgeldumlage sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung – letztere trägt der Arbeitgeber allein, und ihre Höhe hängt von der Gefahrklasse der Branche ab. Zusammen machen diese Posten je nach Betrieb noch einmal etwa 1,5 bis 4 Prozent des Bruttolohns aus.
Der Rechenweg folgt § 39b EStG. Vom Bruttojahreslohn gehen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro und die Vorsorgepauschale ab; auf den Rest wird der Einkommensteuertarif angewendet. In Steuerklasse III gilt dabei der Splittingtarif, in den Klassen V und VI eine eigene Formel mit einem Mindestsatz von 14 Prozent – dort fällt Steuer ab dem ersten Euro an, weil die Freibeträge beim Partner oder im ersten Dienstverhältnis liegen.
Die Vorsorgepauschale wurde zum 1. Januar 2026 umgebaut, und das ist die wichtigste Änderung des Jahres für den Lohnsteuerabzug. Die frühere Mindestvorsorgepauschale ist entfallen; stattdessen gibt es erstmals einen Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung, der allerdings nur greift, solange er zusammen mit den Teilbeträgen für Kranken- und Pflegeversicherung unter 1.900 Euro bleibt – praktisch also nur bei niedrigen Löhnen. Für die Krankenversicherung rechnet die Pauschale außerdem mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 statt 14,6 Prozent, liegt damit unter den tatsächlich gezahlten Beiträgen.
Zwei Beitragsbemessungsgrenzen prägen den Verlauf der Abgabenquote. Für Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt sie 2026 bei 101.400 Euro im Jahr, für Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 Euro. Oberhalb dieser Grenzen steigen die jeweiligen Beiträge nicht weiter. Deshalb sinkt die Grenzbelastung bei hohen Einkommen wieder: Von hundert Euro mehr Brutto bleiben bei 5.000 Euro Monatsgehalt rund 51 Euro, bei 12.500 Euro dagegen wieder rund 56 Euro.
Kinderfreibeträge wirken im Lohnsteuerabzug anders, als der Name vermuten lässt: Sie mindern nicht die Lohnsteuer, sondern nur die Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Für die Lohnsteuer gibt es stattdessen Kindergeld. Erst mit der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, was günstiger war – bei höheren Einkommen der Freibetrag, dann wird die Differenz erstattet. Der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 Prozentpunkten hingegen wirkt sofort und wird vom Arbeitnehmer allein getragen.
Das Ergebnis ist eine Schätzung und keine Lohnabrechnung. Nicht abgebildet sind Freibeträge aus den ELStAM, der Altersentlastungsbetrag, geldwerte Vorteile wie ein Dienstwagen, betriebliche Altersvorsorge, vermögenswirksame Leistungen, Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie der Übergangsbereich für Midijobs. Die Steuerklassen V und VI folgen der Grundformel des Gesetzes ohne die zusätzlichen Stützstellen der amtlichen Programmablaufpläne. Für den Regelfall in den Klassen I bis IV liegt der Rechner im Bereich weniger Euro an den veröffentlichten Vergleichswerten für 2026. Dieser Rechner ist keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Lohnnebenkosten in Deutschland?
Warum bleibt vom Arbeitgeberbrutto so wenig übrig?
Was bringt eine Gehaltserhöhung dem Arbeitgeber und mir?
Warum weicht mein tatsächliches Netto ab?
Welche Steuerklassenkombination ist die richtige?
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Warum zahle ich als Kinderloser mehr Pflegeversicherung?
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