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Abgeltungssteuer berechnen

Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge berechnen – mit Sparerpauschbetrag, Teilfreistellung und der korrekten Kirchensteuerformel nach § 32d EStG.

Du nennst die Sparrate – der Rechner zeigt, was daraus wird.

Sparplan

Was heute schon da ist. Kann 0 sein.

Wird jeweils zu Monatsbeginn eingezahlt.

Jahre

Breiter Aktien-ETF langfristig 5 bis 7 %, Tagesgeld 2 bis 3 %.

Kosten und DynamikFondsgebühr, Ausgabeaufschlag und eine jährlich steigende Rate.

Breite ETFs 0,1 bis 0,3 %, aktive Fonds 1,5 bis 2 %.

Je Einzahlung. Bei ETF-Sparplänen meist 0 %.

Jährliche Erhöhung der Sparrate, damit sie mit dem Einkommen mitwächst.

Für die Umrechnung in heutige Kaufkraft.

SteuernAbgeltungsteuer, Teilfreistellung und Vorabpauschale. Stand: 2026.

Mindestens 51 % Aktien – der Normalfall bei einem MSCI-World-ETF. 30 % des Ertrags bleiben steuerfrei.

Endkapital nach Steuern

122.465,75 € nach 15 Jahren, davon 50.000,00 € eingezahlt.

Aus 50.000,00 € Einzahlung werden 82.303,64 € Ertrag. In heutiger Kaufkraft sind das 90.993,86 €.

Eingezahlt
50.000,00 €über 15 Jahre
Depotwert vor Steuern
132.303,64 €62,21 % davon sind Ertrag
In heutiger Kaufkraft
90.993,86 €bei 2,00 % Inflation
Rendite nach Kosten und Steuern
6,15 %Verdopplung in 10,54 Jahren

Was vom Ertrag abgeht

  • Depotwert vor Steuern132.303,64 €
  • Eingezahlt-50.000,00 €
  • Ertrag82.303,64 €
  • Laufende Kosten und Ausgabeaufschlag-2.555,76 €
  • Vorabpauschale während der Laufzeit-1.277,27 €
  • Steuer beim Verkauf-9.837,89 €
  • Endkapital nach Steuern122.465,75 €

Was sich davon entnehmen lässt

Ein Sparplan endet nicht mit dem Endkapital, sondern mit der Frage, was monatlich herauskommt. Beide Beträge sind vor Steuer auf die enthaltenen Gewinnanteile.

Jahre
Entnahme über 25 Jahre
848,84 €pro Monat, danach ist das Kapital aufgebraucht
Entnahme ohne Kapitalverzehr
692,44 €pro Monat, nur aus den Erträgen – dauerhaft
Jahr für Jahr
JahrEingezahltDepotwertdavon ErtragSteuer
150.000,00 €53.393,01 €3.393,01 €0,00 €
250.000,00 €57.016,23 €7.016,23 €0,00 €
350.000,00 €60.885,36 €10.885,36 €0,00 €
450.000,00 €65.017,02 €15.017,02 €0,00 €
550.000,00 €69.423,92 €19.423,92 €5,14 €
650.000,00 €74.111,68 €24.111,68 €23,36 €
750.000,00 €79.098,15 €29.098,15 €42,75 €
850.000,00 €84.402,38 €34.402,38 €63,37 €
950.000,00 €90.044,62 €40.044,62 €85,31 €
1050.000,00 €96.046,41 €46.046,41 €108,64 €
1150.000,00 €102.430,67 €52.430,67 €133,46 €
1250.000,00 €109.221,78 €59.221,78 €159,86 €
1350.000,00 €116.445,66 €66.445,66 €187,95 €
1450.000,00 €124.129,81 €74.129,81 €217,83 €
1550.000,00 €132.303,64 €82.303,64 €249,60 €

Auffällig

  • Über die Laufzeit fallen 1.277 € Vorabpauschale an. Sie wird jedes Jahr im Januar vom Verrechnungskonto eingezogen – dafür sollte dort Geld liegen, sonst verkauft die Bank Anteile.

So funktioniert’s

Auf Kapitalerträge fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer an, dazu 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer – zusammen 26,375 Prozent. Der Soli wurde für die Einkommensteuer weitgehend abgeschafft, für Kapitalerträge gilt er unverändert weiter. Vor der Steuer steht der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 Euro. Wer der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt, bekommt diesen Betrag automatisch angerechnet; ohne Auftrag wird zunächst voll besteuert und erst über die Steuererklärung zurückgeholt.

Bei der Kirchensteuer rechnen die meisten falsch, und zwar zu hoch. Sie kommt nicht einfach oben drauf, denn sie ist als Sonderausgabe abziehbar – § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG erledigt das über eine eigene Formel, nach der die Kapitalertragsteuer nicht ein Viertel des Ertrags beträgt, sondern e geteilt durch 4 plus Kirchensteuersatz. Mit neun Prozent Kirchensteuer sinkt der Steuersatz dadurch von 25 auf 24,45 Prozent, und die Gesamtbelastung liegt bei 27,996 statt bei 26,375 Prozent. Der Aufschlag beträgt also rund 1,6 Prozentpunkte, nicht neun.

Bei Fonds kommt die Teilfreistellung dazu, und sie ändert das Bild deutlich. Bei Aktienfonds mit mindestens 51 Prozent Aktienanteil bleiben 30 Prozent des Ertrags steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent, bei Immobilienfonds 60 Prozent. Aus den 26,375 Prozent werden bei einem Aktien-ETF damit effektiv rund 18,5 Prozent auf den Gewinn. Bei Zinsanlagen wie Tages- oder Festgeld gibt es keine Teilfreistellung – dort bleibt es beim vollen Satz.

Verluste lassen sich mit der Abgeltungsteuer verrechnen, allerdings mit einer wichtigen Einschränkung seit 2021: Verluste aus Termingeschäften wie Optionen und Futures dürfen nur noch bis zu 20.000 Euro im Jahr mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden, nicht verrechenbare Beträge werden auf Folgejahre vorgetragen. Für gewöhnliche Aktien- und Fondsverluste gilt diese Deckelung nicht – sie werden unbegrenzt mit Gewinnen derselben Kategorie verrechnet, entweder automatisch im laufenden Jahr bei derselben Bank über den sogenannten Verlustverrechnungstopf, oder über die Steuererklärung, wenn die Gewinne bei einer anderen Bank angefallen sind. Wer Depots bei mehreren Banken führt, muss dafür bis Jahresende eine Verlustbescheinigung bei der Bank mit den Verlusten beantragen, sonst verpufft die Verrechnung für dieses Jahr.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Häufige Fragen

Wie werden Verluste mit der Abgeltungsteuer verrechnet?
Automatisch, solange Gewinn und Verlust bei derselben Bank anfallen – die Bank führt dafür einen laufenden Verlustverrechnungstopf und zieht die Steuer nur auf den Saldo ein. Liegen Depots bei mehreren Banken, muss bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei der Bank mit den Verlusten beantragt und die Verrechnung über die Steuererklärung nachgeholt werden. Eine Sonderregel gilt seit 2021 für Verluste aus Termingeschäften wie Optionen: Sie sind nur bis 20.000 Euro im Jahr verrechenbar, der Rest wird auf Folgejahre vorgetragen. Gewöhnliche Aktien- und Fondsverluste unterliegen dieser Deckelung nicht.
Wie hoch ist die Abgeltungssteuer wirklich?
Ohne Kirchensteuer 26,375 Prozent, mit 8 Prozent Kirchensteuer 27,82 Prozent und mit 9 Prozent 27,996 Prozent. Bei einem Aktienfonds sinkt die effektive Belastung durch die 30-prozentige Teilfreistellung auf rund 18,5 Prozent des Gewinns. Und die ersten 1.000 Euro Kapitalertrag im Jahr bleiben durch den Sparerpauschbetrag ohnehin steuerfrei.
Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?
Wenn der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt, was bei einem zu versteuernden Einkommen bis rund 20.000 Euro der Fall ist. Dann kann in der Steuererklärung die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragt werden: Das Finanzamt rechnet die Kapitalerträge zum normalen Einkommen und wendet den niedrigeren Tarifsatz an. Das lohnt sich vor allem für Studierende, Rentner mit kleiner Rente und in Jahren ohne volles Erwerbseinkommen.
Muss ich Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben?
In der Regel nicht: Die deutsche Bank führt die Steuer direkt ab, damit ist sie abgegolten – daher der Name. Angeben muss man sie unter anderem bei Depots im Ausland, wenn der Sparerpauschbetrag über mehrere Banken hinweg nicht optimal verteilt wurde, wenn Verluste aus einem anderen Depot verrechnet werden sollen oder wenn die Günstigerprüfung beantragt wird. Auch die Kirchensteuer lässt sich über die Erklärung nachträglich korrigieren.
Was ist der Sparerpauschbetrag genau, und wie beantrage ich ihn?
Ein jährlicher Steuerfreibetrag auf Kapitalerträge von 1.000 Euro für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare, seit 2023 in dieser Höhe gültig. Damit er automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt wird, muss bei jeder depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag eingerichtet werden – das geht meist unkompliziert online im Kundenportal der Bank. Ohne Freistellungsauftrag zieht die Bank die Steuer zunächst auf den vollen Ertrag ein, und der Freibetrag lässt sich erst über die Steuererklärung nachträglich geltend machen. Bei mehreren Banken kann der Gesamtbetrag beliebig aufgeteilt werden, solange die Summe die persönliche Höchstgrenze nicht überschreitet.
Wie hoch war die Abgeltungsteuer vor ihrer Einführung 2009?
Vor 2009 wurden Kapitalerträge mit dem individuellen, oft deutlich höheren persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, während Kursgewinne aus Aktien nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr komplett steuerfrei blieben – die sogenannte Spekulationsfrist. Die Abgeltungsteuer hat dieses System 2009 grundlegend verändert: Seither gilt ein einheitlicher Steuersatz unabhängig vom persönlichen Einkommen und unabhängig von der Haltedauer, dafür entfiel die vorherige Steuerfreiheit langfristig gehaltener Aktien vollständig. Für sehr lange Haltedauern ist die heutige Regelung deshalb tendenziell ungünstiger als das alte System, für kurzfristigere Anlagen und für Sparerinnen mit hohem persönlichem Steuersatz dagegen oft günstiger.

Zuletzt aktualisiert am . Rechenweg und Text: Silvan Comann.

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